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Die Grundsteuerreform kommt

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. NRW wird – wie andere Bundesländer auch – diese Aufforderung in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen und somit den Grundstückseigentümern keine gesonderte schriftliche Aufforderung zuleiten.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer jedoch erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.

Als Eigentümer eines Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.

Als Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne, beraten Sie zum Neubewertungsverfahren und können auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen (Immobilienkaufverträge, Planungsunterlagen etc.), sollten bereits jetzt vorgenommen werden.

Bei Wohngrundstücken, die nach dem Bundesmodell (so z.B. NRW, Rhl.-Pf.) bewertet werden, sind insbesondere die Größe des Grundstücks, die Art der Immobilie, das Alter des Gebäudes, die Wohnfläche, die Nettokaltmiete (Mietniveaustufe der Gemeinde) sowie die Bodenrichtwerte (abrufbar über das System BORIS) relevant.

Zögern Sie nicht lange und kontaktieren Sie die OPS. Stellen Sie einfach eine unverbindliche Anfrage über dieses Kontaktformular, wir melden uns bei Ihnen.

Ihre Anfrage zur Grundsteuerreform

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